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delomaAgentur für Händler

LMIV - Eine Herausforderung für Onlinehändler


Tag für Tag werden zahlreiche Online-Shops abgemahnt. Strafen werden fällig und die Kopfschmerzen starten bei dem Geschäftsführer des Online-Händlers. Dies kann zu einer temporären oder teilweise sogar zur endgültigen Schließung der Webseite führen. Darüber hinaus sind diese auch verpflichtet eine signifikante Strafgebühr zu zahlen. Aktuell sind der Großteil dieser Abmahnungen den LMIV Anforderungen geschuldet.

Seit dem 13.12.2014 gilt die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) für offline aber auch Online-Händler, die Lebensmittel vertreiben. Diese Verordnung führt das Ziel dem Konsumenten umfassende und klare Informationen zu Zutaten, Nährwerten und allergischen Stoffen eines Verkaufartikels bereizutstellen, damit sie eine gute Entscheidungsgrundlage für den Einkauf haben.

Was kann nun passieren, falls die Regeln nicht eingehalten werden?

Eine Abmahnung durch einen Konkurrenten oder „Mahnlustige“ Anwälte könnte möglich sein. Auch eine Vertragsstrafe in einer signifikanten Höhe ist nicht unüblich. Um diese Strafen zu vermeiden sollte die Umsetzung der Verordnung mit einer hohen Priorität berücksichtigt werden.

LMIV Anforderungen

Welche Anforderungen liegen nun vor? Es wurden folgende Pflichtangaben, nach Artikel 9 der LMIV definiert, die bei vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend sind:

  • Die Bezeichnung des Lebensmittels
  • Das Zutatenverzeichnis
  • Die Allergenkennzeichnung
  • Die Nettofüllmenge
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland oder der Herkunftsort der Ware
  • Der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei Getränken mit mehr als 1,2 % Alkoholanteil

Eine Nährwertdeklaration ist seit dem 13.12.2016 ebenfalls verpflichtend. Weitere Informationen zur LMIV finden Sie auf der Webseite vom BMEL und im folgenden Flyer-PDF.

Nährwertangaben

Die Nährwertangaben sind nun seit Dezember 2016 ebenfalls notwendig. Ausnahmen bilden alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, unverarbeitete Erzeugnisse und lose Waren. Weitere Ausnahmen sind Nahrungsergänzungsmittel oder natürliches Mineralwasser.

Die notwendigen Angaben im Rahmen der Nährwertdeklaration sind (Top-7):

  • Brennwert
  • Fett
    • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
    • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Diese Werte müssen sich auf 100 gr oder 100 ml beziehen. Zusätzliche Angaben zum Vitamingehalt oder zu den Ballaststoffen sind freiwillig, sofern nicht explizit damit auf der Verpackung geworben wird.

Kennzeichnung der Allergene

Neu dazugekommen ist auch die Allergenkennzeichnung. 14 Stoffe wurden identifiziert, welche besonderen Stoffe im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen. Diese Hervorhebung ist durch Schriftart, Schreibstil oder auch durch farbliche Gestaltung durchzuführen. Dauerhaft soll dem Konsumenten diese Information gut lesbar zur Verfügung gestellt werden. Die 14 Allergene sind Glutenhaltige Getreide namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

  1. Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
  2. Eier und Eiererzeugnisse
  3. Fisch und Fischerzeugnisse
  4. Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
  5. Soja und Sojaerzeugnisse
  6. Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
  7. Schalenfrüchte, namentlich d.h. Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  8. Senf und Senferzeugnisse
  9. Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
  10. Weichtiere (Mollusken, Schnecken, Tintenfische, Muscheln und Austern) und Weichtiererzeugnisse
  11. Süßlupinen und Süßlupinenerzeugnisse
  12. Schwefeldioxid und Sulfite

Situation der Online-Händler

Auch ein Händler der Lebensmittel online vertreibt, ist mit wenigen Ausnahmen verpflichtet die Informationsanforderungen der LMIV, wie auch im Supermarkt bereitzustellen.

Nur die in einem Automaten vertriebenen Lebensmittel sind dazu nicht verpflichtet.

Für den Händler bedeutet dies, dass er die notwendigen Information zum Lebensmittel dem Kunden, in seinem Online-Shop zur Verfügung stellen muss. Darüber hinaus muss das Etikett des physischen Artikels identisch zu den im Online-Shop vorgelegten Informationen sein. Doch ist das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder das Verbraucherdatum keine Pflichtangabe.

Vor Abschluss des Kaufvertrages müssen alle diese Informationen dem Endkonsumenten verfügbar gemacht worden sein, damit der Käufer auf eine ausreichende Informationsgrundlage stützen kann.

Aufwand für einen Online-Shop

Die LMIV Anforderungen erfordern einen signifikanten Aufwand vom Händler. Um Dieses Problem zu adressieren liegen ihm drei Möglichkeiten vor:

Der Händler tippt für jeden einzelnen Artikel die Zutaten, Nährwerttabelle und Allergene zeitintensiv ab. Die Informationen hierfür erhält er beim Betrachten des physischen Artikels oder eines Fotos. Oftmals präsentieren die Hersteller diese Informationen auch auf Ihrer Webseite oder in Form von Produktdatenblättern oder einem Artikelpass.
Ein Online-Shop von Deloma erfüllt alle Anforderungen an die LMIV. Folglich ist der Aufbau eines LMIV konformen Online-Shop mit einem geringen Aufwand möglich.
  • Der Anbieter 1WorldSync bereitet die notwendigen Daten digital vor. Doch ist jährlich eine umsatzorientierte Gebühr zu entrichten. Auch eine Schnittstelle zum Online-Shop ist notwendig. Dieses muss von einem IT Fachmann programmiert werden.
  • Ecoinform ist ein weiterer Anbieter, spezialisiert auf Bioprodukte und nachhaltige Erzeugnisse. Sie stellen Fotos und Informationen zur Verfügung, welche auch die LMIV-Angaben beinhalten.
  • Artikelfotos und Informationen für den Getränke- und Lebensmittelbereich stellt Deloma in ihrer Datenbank Interessenten zur Verfügung.
  • Im medizinischen Bereich stellt APOPIXX Fotos von Arzneimitteln mit mehreren Ansichten zur Verfügung, so dass die Inhaltsstoffe von den Fotos abgelesen werden können.

Deloma

Ein Online-Shop von Deloma erfüllt die LMIV Anforderungen. Deloma bietet über 4000 Artikeln mit Informationsangaben in deren Datenbank an, welche den LMIV Anforderungen genügen und über diese hinaus gehen. Das Content-Management übernimmt dabei Deloma. Zusätzlich kann der Händler neue Artikel eintragen und die notwendigen Informationen mit Hilfe einer übersichtlichen Erfassungsmaske, den LMIV Anforderungen entsprechend einpflegen. Darüber hinaus berücksichtigt Deloma auch mögliche zukünftige Anforderungen, so dass stets nachhaltig die Anforderungen mit wenig Aufwand adressiert werden können.

Zusammenfassung

Die LMIV Anforderungen sind in den letzten zwei Jahre gestiegen, so dass etablierte Online-Shops und auch Neueinsteiger zunehmend vor Herausforderungen stehen. Oftmals können diese Probleme mit sehr viel Zeitaufwand und Ressourcen gelöst werden. Hierfür hat das junge Unternehmen Deloma eine nachhaltige Lösung parat, welche den Betreibern eines Online-Shop erfreuen wird.